Satzung des Fördervereins Stadt Bad Schwartau e.V.
§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Museum der Stadt BadSchwartau e. V.“ und soll unter diesem Namen beim
Amtsgericht Lübeck eingetragen werden. - Der Verein hat seinen Sitz in Bad Schwartau.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Kunst und Kultur, Förderung von Volksbildung sowie Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde für das Städtische Museum und das Archiv der Stadt Bad Schwartau durch ideelle und finanzielle Förderung der Museumsarbeit. Der Verein wird für das städtische Museum Spenden, Förder- und Zuschussmittel oder Sponsorenleistungen einwerben.
- Das Vereinsziel wird insbesondere erreicht durch:
a) die Unterstützung und Weiterentwicklung der Ausstellungs-, Sammlungs-, und Restaurierungstätigkeit des Museums;
b) Unterstützung von Kunstausstellungen, Lesungen und Theateraufführungen im Museum.
c) Aufarbeitung der Geschichte der Stadt Bad Schwartau und in dem Zusammenhang finanzielle Unterstützung von historischen und wissenschaftlichen Publikationen sowie von Ausstellungskatalogen.
d) die Förderung und Unterstützung der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit sowie der museumspädagogischen Zielgruppenarbeit und Bildungstätigkeit. Die Förderung erfolgt ideell und durch finanzielle Zuwendungen.
e) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen in der Stadt und außerhalb.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder der Organe des Fördervereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Telefon-, Porto- oder Reisekosten können erstattet werden.
- Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen für ein Geschäftsjahr werden auf das folgende Jahr übertragen und in angemessener Zeit für Vereinszwecke zur Verfügung gestellt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingung.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte und/oder Mitglieder vergeben. Aufträge entsprechender Satz. 1 dürfen auch an Vorstandsmitglieder vergeben werden, wenn die beauftragte Tätigkeit außerhalb der Organtätigkeit liegt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mehrheit des Vorstands auf schriftlichen Aufnahmeantrag des künftigen Mitglieds.
- Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Dieses soll nur an Vereinsmitglieder erfolgen, die sich durch ihre Mitarbeit besondere Verdienste erworben haben oder an Mitglieder, Personen und Sponsoren, die eine besonders großzügige Spende eingebracht haben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden (siehe § 1 Abs. 3), dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Ein Mitglied kann durch zwei Drittel Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:
a) Es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der zweiten Mahnung zwei Monate Frist vergangen sind und in der Mahnung die Streichung zuvor angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
b) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Ausschlussverfahren muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung gegeben werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des begründeten Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat dann binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt Jahresmitgliedsbeiträge gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Darüber können freiwillige Spenden geleistet werden. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Februar in einer Summe fällig.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, drei Beisitzern, der/dem Schriftführer/in und der/dem Schatzmeister/in.
- Der Vorstand kann Dritte mit Aufgaben zur Durchführung der Vereinsziele beauftragen.
- Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, sofern der Vorstand von diesem Recht Gebrauch macht, ist der/die Geschäftsführer/in zu den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht einzuladen.
- Der Vorstand wird für 3 Jahre, jeweils im ersten Quartal, gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Sie zeichnen jeweils zu zweit. Der/die Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die
Sitzung. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - Der/die Leiter/in des Museums oder ein/e von ihm benannte Person können mit beratender Stimme an den Veranstaltungen teil, sie sind keine Vorstandsmitglieder.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit diese der Satzung entsprechen.
c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichts.
d. Beschlussfassung gem. §§ 3 u. 4 der Satzung.
e. Entscheidung über die Vergabe von Vereinsmitteln bis zur Höhe des gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages.
f. Werbung von Mitgliedern und Sponsoren.
g. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt, zu seiner Beratung in bestimmten Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit für die Dauer einer Wahlperiode oder von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Natürliche Personen können sich bei Abwesenheit in Form einer persönlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Juristische Personen werden durch ihre satzungsmäßigen Vertreter vertreten. Eine Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c. Festlegung des finanziellen Entscheidungsrahmens über den der Vorstand, nach schriftlichem Antrag, finanzielle Fördermittel im Satzungszweck vergeben kann.
d. Wahl von einer/einem Kassenprüfer/in sowie einer/einem Vertreter/in für die Amtszeit des Vorstandes.
e. Wahl, Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder (auch während der Wahlperiode).
f. Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr und zwar im zweiten Quartal eines Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Die Einladung kann auch über E-Mail erfolgen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese im Interesse des Vereins liegt, oder wenn ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe beantragen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der Vertretung oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu geladen wurde.
- Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Auflösung des Vereins, Zweckänderung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Schwartau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung oder die Änderung des Zwecks (§ 2) kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Vertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert oder die Gemeinnützigkeit entfällt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung mit den Satzungsänderungen wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.03.2018 beschlossen und ist unmittelbar in Kraft getreten.
Die Änderungen dieser Satzung wurden in der a.o. Mitgliederversammlung am 10.11.2022 beschlossen und ist unmittelbar in Kraft getreten.
Bad Schwartau, den 16.03.2018